2.– Das Kantonsgericht Schaffhausen begründet das Nichteintreten auf die Scheidungsklage damit, dass der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts keine konkreten Rechtsbegehren hinsichtlich der güterrechtlichen Folgen der Scheidung gestellt habe. Das Einreichen einer formell gültigen Klage gehöre zu den Prozessvoraussetzungen. Zwar könnten Scheidungsklagen ohne schriftliche Begründung eingereicht werden, sie hätten jedoch unter anderem Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zu enthalten. Fehlten in einer Scheidungsklage Angaben, die nicht als blosse Ordnungsvorschriften zu qualifizieren seien, so handle es sich um eine mangelhafte Eingabe i.S.v.