1 2015 3. Es sei eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen; 4. Infolge Eintritts des Vorsorgefalles sei keine Teilung der Austrittsleistungen vorzunehmen und es seien keine Entschädigungen gestützt auf Art. 124 ZGB zuzusprechen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Kantonsgericht trat auf die Klage nicht ein. Eine hiegegen gerichtete Berufung von X. hiess das Obergericht gut; es wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens ans Kantonsgericht zurück. Aus den Erwägungen