Der Schriftenwechsel beginnt im Scheidungsklageverfahren erst nach Durchführung der Einigungsverhandlung. Die klagende Partei kann ihre Rechtsbegehren in der Klagebegründung präzisieren, erweitern oder ändern. Die in der Scheidungsklage gestellten Rechtsbegehren sind daher nicht präjudizierend. Bei Art. 290 lit. c ZPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (E. 4d). Fehlende oder ungenügende Rechtsbegehren zu vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen, die der Dispositionsmaxime unterliegen, führen nicht zum Nichteintreten auf die Klage, sondern zum Rechtsverlust (E. 4f). OGE 10/2013/19 vom 13. Februar 2015 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt