Soweit im Scheidungsverfahren die Dispositionsmaxime gilt, müssen die Parteien detaillierte Rechtsbegehren stellen, die im Falle des Obsiegens zum Urteil erhoben werden können. Anträge auf Leistung einer Geldzahlung (nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Ausgleichszahlung) sind grundsätzlich zu beziffern. Der pauschale Antrag auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder Regelung der Scheidungsfolgen genügt nicht (E. 4d).