{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2015-02-13", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2013-19_2015-02-13.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e5250a06-cc01-4ce6-a67e-76f482f39f22", "Checksum": "f0f0c4ef747e9eea9329abdd411e3a56"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2013/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 13.02.2015 10/2013/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 13.02.2015 10/2013/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 13.02.2015 10/2013/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 f. und Art. 290 lit. c ZPO. | Notwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den verm&ouml;gensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungen&uuml;gender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/57/2070", "Zeit UTC": "23.01.2026 02:18:48", "Checksum": "86c77888bf9a865ba18e0cc7587efd26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 13.02.2015 10/2013/19\nRegeste:\nArt. 84 f. und Art. 290 lit. c ZPO. | Notwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den verm&ouml;gensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungen&uuml;gender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime\n\nben. Für die Beurteilung dieser Frage ist der besondere Ablauf des Scheidungsklageverfahrens zu berücksichtigen. Die Klage kann unbegründet eingereicht werden (Art. 290 ZPO). Nach Eingang der unbegründeten Klage lädt das Gericht die\nParteien zur Einigungsverhandlung vor (Art. 291 ZPO). Sie tritt an die Stelle der im\nScheidungsverfahren nicht vorgesehenen Schlichtung.10 Das Gericht klärt in der\nEinigungsverhandlung vorerst ab, ob ein Scheidungsgrund gegeben ist (Art. 291\nAbs. 1 ZPO). Steht dies fest, versucht das Gericht, zwischen den Ehegatten eine\nEinigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen (Art. 291 Abs. 2 ZPO). Um\ndies zu erleichtern, fordert das Gericht die beklagte Partei idealerweise gestützt\nauf Art. 277 ZPO auf, die für die Regelung der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendigen Unterlagen wie Lohnausweise, Bankauszüge, Steuerrechnungen etc. an die Einigungsverhandlung mitzubringen oder allenfalls vorgängig einzureichen.11 Da die klagende Partei die erforderlichen Unterlagen gestützt auf\nArt. 290 lit. e ZPO bereits mit der Klage einzureichen hat, sollten an der Einigungsverhandlung die finanziellen Verhältnisse der Parteien im Wesentlichen bekannt\nsein. Steht der Scheidungsgrund jedoch nicht fest oder kommt es trotz der Vermittlungsbemühungen des Gerichts zu keiner Einigung bezüglich der Scheidungsfolgen, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist zur Nachreichung der Klagebegründung (Art. 291 Abs. 3 ZPO).\n\nDie klagende Partei erhält somit nach Durchführung der Einigungsverhandlung Gelegenheit, ihre Klage zu begründen. Sie kann zu diesem Zeitpunkt aber nicht bloss\ndie bisher gestellten Anträge begründen. Weil sich das Verfahren noch im Stadium\nvor dem eigentlichen ersten Schriftenwechsel und somit insbesondere noch vor\nder Hauptverhandlung befindet,12 kann die klagende Partei ihre Klage auch noch\nergänzen oder ändern,13 das heisst u.a. die Rechtsbegehren präzisieren, erweitern\noder ändern.14 Die in der Scheidungsklage gestellten Anträge sind somit nicht präjudizierend.15 Die Voraussetzungen der Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO\n\n10\nBGE 138 III 366 E. 3.1.4 S. 369.\n11\nVgl. Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, 2. A.,\nBasel 2014, Art. 290 N. 5, S. 1304; in diesem Sinne wohl auch Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. A., Zürich 2013, Art. 290 N. 26, S. 1934.\n12\nBGE 138 III 366 E. 3.2.2 S. 372.\n13\nArt. 230 ZPO e contrario.\n14\nVgl. Van de Graaf, Art. 291 N. 6 S. 1114: „es sei denn, sie [die klagende Partei] habe an der\nEinigungsverhandlung ausdrücklich auf eine Ergänzung ihrer Anträge und der Begründung\nverzichtet“; vgl. auch Stalder, S. 52; zum Begriff der Klageänderung (statt vieler) Eric Pahud,\nin: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 227 N. 3, S. 1367.\n15\nVgl. Rainer Hohler, Worauf bei einer Scheidung zu achten ist, Plädoyer 4/2012 39.\n5\n2015\n\n(gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang) sind bei neuen Anträgen zu\nden vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen regelmässig gegeben.16\n\nDies entspricht auch der Situation bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren, wenn sich die Ehegatten bloss im Scheidungspunkt einig sind, nicht jedoch\nhinsichtlich der Scheidungsfolgen. In diesen Fällen bedarf es nur des Antrags, die\nEhe sei zu scheiden und die einzelnen Scheidungsfolgen, über die sie sich nicht\neinig sind, seien durch das Gericht zu beurteilen (Art. 286 Abs. 1 ZPO). Konkrete\nAnträge bezüglich der Scheidungsfolgen sind erst im anschliessenden, kontradiktorischen Verfahren nötig (Art. 288 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 220 ff. ZPO). Die Verfahren gemäss Art. 112 ZGB/Art. 286 ff. ZPO und Art. 114 ZGB/Art. 290 ff. ZPO\nunterscheiden sich denn auch in erster Linie dadurch, dass im zweiten Fall zusätzlich der Scheidungsgrund abzuklären ist, was die erste Funktion der Einigungsverhandlung darstellt.17 Bezüglich der Regelung von strittigen Scheidungsfolgen sind\nkeine Unterschiede auszumachen. Es muss daher auch in den Verfahren gemäss\nArt. 114 ZGB/Art. 290 ff. ZPO genügen, wenn die Anträge hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen erst anlässlich des Schriftenwechsels – der im\nScheidungsklageverfahren erst nach der Einigungsverhandlung beginnt18 – detailliert, präzis und beziffert gestellt werden. Bei Einleitung des Scheidungsklageverfahrens ist ein Begehren auf Scheidung der Ehe unter Nennung des Scheidungsgrundes und der Angabe, welche Scheidungsfolgen zu regeln sind, aufgrund der\nMöglichkeit der späteren Ergänzung der Anträge jedoch ausreichend. Bei Art. 290\nlit. c ZPO handelt es sich insofern um eine Ordnungsvorschrift.19 Allerdings werden\nunbezifferte Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen und das Fehlen einer Kurzbegründung den Abschluss einer vollständigen\nScheidungskonvention anlässlich der Einigungsverhandlung in der Regel verunmöglichen oder zumindest sehr erschweren.20\n\n"}