{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2015-02-13", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2013-19_2015-02-13.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e5250a06-cc01-4ce6-a67e-76f482f39f22", "Checksum": "f0f0c4ef747e9eea9329abdd411e3a56"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2013/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 13.02.2015 10/2013/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 13.02.2015 10/2013/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 13.02.2015 10/2013/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 f. und Art. 290 lit. c ZPO. | Notwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den verm&ouml;gensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungen&uuml;gender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/57/2070", "Zeit UTC": "23.01.2026 02:18:48", "Checksum": "86c77888bf9a865ba18e0cc7587efd26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 13.02.2015 10/2013/19\nRegeste:\nArt. 84 f. und Art. 290 lit. c ZPO. | Notwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den verm&ouml;gensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungen&uuml;gender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime\n\nDes Weiteren unterliege das Güterrecht der Dispositionsmaxime. Der Kläger sei\ndaher nicht verpflichtet, in güterrechtlicher Hinsicht Rechtsbegehren zu stellen.\nDas Gericht dürfe bei fehlenden Rechtsbegehren auch gar nicht zur Nachreichung\nauffordern. Bei einem nicht genügend konkreten Rechtsbegehren könne das Gericht höchstens dahingehend entscheiden, dass keine güterrechtlichen Ansprüche\ngestellt würden.\n\n4.– a) Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält die Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung\nallfälliger Vertreterinnen und Vertreter (Art. 290 lit. a ZPO), das Rechtsbegehren,\ndie Ehe sei zu scheiden, sowie die Bezeichnung des Scheidungsgrunds (lit. b), die\nRechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen (lit. c),\ndie Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder (lit. d), die erforderlichen Belege (lit. e)\nsowie das Datum und die Unterschrift (lit. f).\n\nWelche Anforderungen die Schweizerische Zivilprozessordnung an die Rechtsbegehren betreffend der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bei der Scheidung\nauf Klage stellt, ist in der Lehre teilweise umstritten und – soweit ersichtlich – bisher\nhöchstrichterlich nicht geklärt.\n\nb) …\n\nc) Art. 290 lit. c ZPO statuiert das Erfordernis eines Rechtsbegehrens hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ausdrücklich. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1\nZPO (Art. 277 ZPO) sowie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO.1 Demnach haben die Parteien dem Gericht einerseits die Tatsachen, auf die sie ihre\nBegehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1\nZPO). Bei der Scheidung auf Klage muss die klagende Partei dies allerdings erst\nanlässlich der nach einer (gescheiterten) Einigungsverhandlung nachzureichenden schriftlichen Klagebegründung tun, da die Scheidungsklage (zunächst) unbegründet eingereicht werden kann (Art. 291 Abs. 3 und Art. 290 ZPO). Andererseits\nmuss die klagende Partei dem Gericht dartun, welchen Anspruch sie geltend machen will. Gemäss dem in Art. 58 Abs. 1 ZPO geregelten Dispositionsgrundsatz\ndarf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese\nverlangt.\n\n1\nIvo Schwander, in: Gehri/Kramer (Hrsg.), OF-Kommentar, ZPO, Zürich 2010, Art. 277 N. 2,\nS. 487.\n3\n2015\n\nEin Rechtsbegehren soll so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der Klage\nzum Urteil erhoben werden kann.2 Dieser Grundsatz wird jedoch dadurch relativiert, dass Rechtsbegehren stets nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen sind.3 Bei Unklarheit oder offensichtlicher Unvollständigkeit\nsind die Rechtsbegehren durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56\nZPO) zu ergänzen.4 Die richterliche Fragepflicht kommt auch im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime zum Tragen und erfasst auch die Rechtsbegehren.5\nEinschränkungen können sich bei anwaltlich vertretenen Parteien ergeben.6\n\nSoll die Gegenpartei zur Leistung eines Geldbetrags verpflichtet werden, so ist ein\nsolcher Antrag zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Von diesem Erfordernis kann\njedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bezifferung einer Forderung\nschon zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar ist. Es ist jedoch auch\nin diesen Fällen ein Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt\n(Art. 85 Abs. 1 ZPO).\n\nd) Soweit im Scheidungsverfahren die Dispositionsmaxime gilt, müssen die\nParteien demnach klare und detaillierte Rechtsbegehren zu den Scheidungsfolgen\nstellen, sodass diese im Falle des Obsiegens zum Urteil erhoben werden können.7\nAnträge auf Leistung einer Geldzahlung (z.B. auf Leistung einer güterrechtlichen\nAusgleichszahlung oder auf Leistung nachehelichen Unterhalts) haben den Anforderungen von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu genügen, sind also grundsätzlich zu beziffern.8\nDer bloss pauschale Antrag „es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen“ oder ein Antrag auf „Regelung der Scheidungsfolgen nach Gesetz“ genügt den Anforderungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht.9\n\nFraglich ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen den eben genannten Anforderungen zu genügen ha-\n\n2\nBGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A.,\nBern 2010, § 33 N. 56, S. 130.\n3\nBGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622.\n4\nChristoph Hurni, in: Hausheer/Walter (Hrsg.), Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, Art. 58 N. 18, S. 550; Christian Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, FamPra.ch 2014 51.\n5\nStalder, S. 52 und dort zitierte Autoren.\n6\nVgl. dazu Stalder, S. 52.\n7\nAnnette Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), DIKE-Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 277 N. 10 f., S. 1575.\n8\nStalder, S. 55 f.; Martin Kaufmann, Rechtsbegehren zur Regelung der Scheidungsfolgen, Fam-\nPra.ch 2011, S. 907; Aebi-Müller/Jetzer, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP\n2011 293.\n9\nDolge, Art. 277 N. 11, S. 1575; Aebi-Müller/Jetzer, S. 293; Stalder, S. 57.\n4\n2015\n\n"}