{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2015-02-13", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2013-19_2015-02-13.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e5250a06-cc01-4ce6-a67e-76f482f39f22", "Checksum": "f0f0c4ef747e9eea9329abdd411e3a56"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2013/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 13.02.2015 10/2013/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 13.02.2015 10/2013/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 13.02.2015 10/2013/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 f. und Art. 290 lit. c ZPO. | Notwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den verm&ouml;gensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungen&uuml;gender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime"}], "ScrapyJob": "446973/57/2070", "Zeit UTC": "23.01.2026 02:18:48", "Checksum": "86c77888bf9a865ba18e0cc7587efd26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 13.02.2015 10/2013/19\nRegeste:\nArt. 84 f. und Art. 290 lit. c ZPO. | Notwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den verm&ouml;gensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungen&uuml;gender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime\n\n 2015\n\nNotwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungenügender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime\n– Art. 84 f. und Art. 290 lit. c ZPO.\n\nSoweit im Scheidungsverfahren die Dispositionsmaxime gilt, müssen die Parteien\ndetaillierte Rechtsbegehren stellen, die im Falle des Obsiegens zum Urteil erhoben\nwerden können. Anträge auf Leistung einer Geldzahlung (nachehelicher Unterhalt,\ngüterrechtliche Ausgleichszahlung) sind grundsätzlich zu beziffern. Der pauschale\nAntrag auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder Regelung der\nScheidungsfolgen genügt nicht (E. 4d).\n\nDer Schriftenwechsel beginnt im Scheidungsklageverfahren erst nach Durchführung der Einigungsverhandlung. Die klagende Partei kann ihre Rechtsbegehren in\nder Klagebegründung präzisieren, erweitern oder ändern. Die in der Scheidungsklage gestellten Rechtsbegehren sind daher nicht präjudizierend. Bei Art. 290 lit. c\nZPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (E. 4d).\n\nFehlende oder ungenügende Rechtsbegehren zu vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen, die der Dispositionsmaxime unterliegen, führen nicht zum Nichteintreten auf die Klage, sondern zum Rechtsverlust (E. 4f).\n\nOGE 10/2013/19 vom 13. Februar 2015\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nDer anwaltlich vertretene Ehemann X. klagte beim Kantonsgericht Schaffhausen\nauf Scheidung der Ehe (Art. 114 ZGB). Er stellte dabei die folgenden Anträge:\n1. Es sei die Ehe der Parteien nach zweijähriger Trennungszeit zu scheiden;\n2. Es seien die Folgen der Scheidung zu regeln;\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nDas Kantonsgericht wies den Kläger in der Folge darauf hin, dass die Klage den\ngesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 290 ZPO nicht genüge. Namentlich fehlten konkrete Rechtsbegehren hinsichtlich der Scheidungsfolgen. Dem Kläger\nwurde unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten\nwerde, Frist angesetzt, um seine Eingabe zu verbessern.\n\nX. präzisierte seine Rechtsbegehren wie folgt:\n1. Es sei die Ehe der Parteien nach zweijähriger Trennungszeit gestützt auf\nArt. 114 ZGB zu scheiden;\n2. Es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge festzulegen;\n\n1\n2015\n\n3. Es sei eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen;\n4. Infolge Eintritts des Vorsorgefalles sei keine Teilung der Austrittsleistungen\nvorzunehmen und es seien keine Entschädigungen gestützt auf Art. 124 ZGB\nzuzusprechen;\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nDas Kantonsgericht trat auf die Klage nicht ein. Eine hiegegen gerichtete Berufung\nvon X. hiess das Obergericht gut; es wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens ans Kantonsgericht zurück.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.– Das Kantonsgericht Schaffhausen begründet das Nichteintreten auf die\nScheidungsklage damit, dass der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts keine\nkonkreten Rechtsbegehren hinsichtlich der güterrechtlichen Folgen der Scheidung\ngestellt habe. Das Einreichen einer formell gültigen Klage gehöre zu den Prozessvoraussetzungen. Zwar könnten Scheidungsklagen ohne schriftliche Begründung\neingereicht werden, sie hätten jedoch unter anderem Rechtsbegehren hinsichtlich\nder vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zu enthalten. Fehlten in einer Scheidungsklage Angaben, die nicht als blosse Ordnungsvorschriften zu qualifizieren\nseien, so handle es sich um eine mangelhafte Eingabe i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO.\nDas Gericht habe in einem solchen Fall der klagenden Partei eine Nachfrist zur\nVerbesserung der Eingabe anzusetzen. Verstreiche die Frist unbenützt, so gelte\ndie Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt.\n\n3.– Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz sein Rechtsbegehren „Es sei eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen“ zu Unrecht als nicht genügend betrachtet habe. Zwar handle es sich dabei tatsächlich nicht um ein beziffertes\nRechtsbegehren, dieses enthalte aber die konkrete Anweisung an das Gericht, die\ngüterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Das von ihm verwendete Rechtsbegehren finde sich in sehr ähnlicher\nForm auf der Mustervorlage der Urner Gerichte, während die Vorlage der Zürcher\nGerichte sogar nur die Angabe des Scheidungsgrunds erfordere. Er habe im Zeitpunkt der Klageeinreichung keine genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse\nseiner Ehefrau gehabt. Es sei ihm daher gar nicht möglich gewesen, ein beziffertes\nRechtsbegehren zu stellen. Die genaue Bezifferung oder das Begehren um Zuweisung bestimmter Gegenstände könne erst erfolgen, nachdem er Kenntnis der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau erhalten habe. Das Rechtsbegehren „Es sei\neine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen“ sei daher zum Zeitpunkt\nder Einreichung der Scheidungsklage genügend. Dieses sei erst zu einem späteren Zeitpunkt zu konkretisieren. Das von der Vorinstanz gestellte Erfordernis eines\n\n2\n2015\n\nkonkreten Rechtsbegehrens hinsichtlich der güterrechtlichen Scheidungsfolgen sei\nals überspitzter Formalismus zu qualifizieren.\n\n"}