Wohl aber kommen die Grundsätze des Verwaltungsrechts und der Verwaltungsaufsicht zur Anwendung.26 So würde eine Aufgabe der Schenkungsauflagen eine Umwidmung des Vermögens der unselbständigen Stiftung vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen ermöglichen, wobei sich als zivilrechtliche Vorfrage aber die Frage der Weitergeltung bzw. des Untergangs der fraglichen Schenkungsauflagen stellen würde. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass sich auf dem Verwaltungsweg – durch Publikation einer anfechtbaren Verfügung (eines Feststellungsentscheids im voraus oder direkt des Umwidmungsentscheids) – ein verbindlicher Entscheid erzielen liesse, womit wohl auch das Risiko eines späteren abweichenden zi-