mäss Art. 84 ZGB25 zum Tragen. Wohl aber kommen die Grundsätze des Verwaltungsrechts und der Verwaltungsaufsicht zur Anwendung.26 So würde eine Aufgabe der Schenkungsauflagen eine Umwidmung des Vermögens der unselbständigen Stiftung vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen ermöglichen, wobei sich als zivilrechtliche Vorfrage aber die Frage der Weitergeltung bzw. des Untergangs der fraglichen Schenkungsauflagen stellen würde.