dd) Als zusätzliche Begründung, weshalb auf die Feststellungsklage nicht eingetreten werden kann, ergibt sich somit, dass es nicht möglich ist, an sich vorhandene potentielle Gegenparteien in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, womit die bestehende Ungewissheit über die Weitergeltung der fraglichen Schenkungsauflagen durch ein zivilrechtliches Feststellungsverfahren nicht beseitigt werden kann. Dementsprechend fehlt es auch an dieser primären Voraussetzung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage. e) Immerhin ist noch auf Folgendes hinzuweisen: