Eine öffentliche Bekanntmachung von gerichtlichen Mitteilungen ist zwar auch in der Zivilprozessordnung vorgesehen,24 doch fehlt eine Grundlage, um damit den Prozessbeitritt einer unbestimmten Zahl betroffener Dritter mit Verwirkungsfolge im Säumnisfall zu erzwingen. Die entsprechenden Klagerechte interessierter Personen blieben somit vorbehalten, weshalb eine Beseitigung der bestehenden Ungewissheit über die Weitergeltung der fraglichen Schenkungsauflagen auf dem Wege der vorliegenden Feststellungsklage jedenfalls nicht erreicht werden kann. dd)