Anders als im Verwaltungs- verfahrensrecht22 und in zivilprozessualen Sondervorschriften23 besteht im allgemeinen Zivilprozessrecht jedoch keine Grundlage, Interessierten durch öffentliche Publikation einen Prozessbeitritt zu ermöglichen mit der Androhung der Verwirkung bzw. des Rechtsverlusts im Säumnisfall. Eine öffentliche Bekanntmachung von gerichtlichen Mitteilungen ist zwar auch in der Zivilprozessordnung vorgesehen,24 doch fehlt eine Grundlage, um damit den Prozessbeitritt einer unbestimmten Zahl betroffener Dritter mit Verwirkungsfolge im Säumnisfall zu erzwingen.