Potentielle Gegenparteien im vorliegenden Verfahren könnte diesfalls ein weiter Kreis von Personen sein, welche ein tatsächliches oder rechtliches Interesse am Weiterbestehen der Schenkungsauflagen haben.21 Anders als im Verwaltungs- verfahrensrecht22 und in zivilprozessualen Sondervorschriften23 besteht im allgemeinen Zivilprozessrecht jedoch keine Grundlage, Interessierten durch öffentliche Publikation einen Prozessbeitritt zu ermöglichen mit der Androhung der Verwirkung bzw. des Rechtsverlusts im Säumnisfall.