selbständigen Stiftung handelte – rechtswirksam allen Interessenten ein Vollzugsklagerecht eingeräumt worden sei, wie dies etwa auch bei begünstigenden Auflagen in erbrechtlichen Verfügungen angenommen wird.20 Potentielle Gegenparteien im vorliegenden Verfahren könnte diesfalls ein weiter Kreis von Personen sein, welche ein tatsächliches oder rechtliches Interesse am Weiterbestehen der Schenkungsauflagen haben.21