ist.16 Der Regierungsrat ist im vorliegenden Fall aber zugleich Vertreter des beschenkten Kantons bzw. des Klägers, weshalb er als möglicher Vollzugskläger und Gegenpartei in diesem Verfahren ausser Betracht fällt.17 Eine Ersatzregelung für den ausfallenden Regierungsrat besteht nur für den Katastrophen- und Kriegsfall.18 Ein Übergang des Klagerechts nach Art. 246 Abs. 2 OR an den Kantonsrat als Aufsichtsbehörde gegenüber der Exekutive19 wäre wenig sinnvoll und bedürfte wohl ebenfalls einer vorgängigen ausdrücklichen Regelung. Es steht somit im heutigen Zeitpunkt keine unbefangene Gegenpartei i.S.v. Art. 246 Abs. 2 OR zur Verfügung. cc)