Geht man trotz dieser Vorgeschichte davon aus, es handle sich um eine gewöhnliche Schenkung mit Auflagen, könnte nach der Aufhebung der Stiftung als seinerzeitigen Schenkerin nur die zuständige Behörde nach Art. 246 Abs. 2 OR, nicht aber allfällige durch die Auflagen begünstigte Personen die Vollziehung der Auflagen – nötigenfalls durch Vollzugsklage beim zuständigen Gericht – verlangen, soweit diese im öffentlichen Interesse liegt.15 Zuständige Behörde gemäss dieser Bestimmung ist im Kanton Schaffhausen der Regierungsrat als Gesamtbehörde, soweit die Auflagen im öffentlichen Interesse des Kantons oder mehrerer Gemeinden liegen, wie dies vorliegend der Fall ist.16