1925 ergibt – um die Errichtung einer unselbständigen Stiftung12 durch die frühere selbständige Stiftung, welche später – wie bereits früher vom Stifter intendiert13 – aufgehoben wurde, was heute wohl unzulässig wäre.14 bb) Geht man trotz dieser Vorgeschichte davon aus, es handle sich um eine gewöhnliche Schenkung mit Auflagen, könnte nach der Aufhebung der Stiftung als seinerzeitigen Schenkerin nur die zuständige Behörde nach Art.