Die Berufung ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. d) Selbst wenn die neuen Ausführungen zur Aktualität des Feststellungsinteresses in der Berufungsschrift noch berücksichtigt werden könnten, würde dies jedoch nicht zu einem anderen Entscheid führen, da ein Eintreten auf das Feststellungsbegehren des Klägers noch aus einem weiteren Grund nicht möglich ist. Wie in E. 2a dargelegt, erfordert das Eintreten auf ein Feststellungsbegehren auch, dass die rechtliche Ungewissheit durch die Feststellung beseitigt werden kann. Letzteres aber ist im vorliegenden Fall nicht möglich, was die folgenden Erwägungen zeigen und von Amts wegen zu berücksichtigen ist: 10 aa)