Dies dürfte grundsätzlich für ein Feststellungsinteresse auch im Zivilprozessrecht genügen, besteht doch etwa im Bauverwaltungsrecht im Hinblick auf solche konkreten Planungsabsichten bzw. zur Beseitigung der Ungewissheit über die Rechtslage regelmässig ein Anspruch auf Erlass eines Vorentscheids, was einem Feststellungsentscheid entspricht.8 Eine substanzierte Darlegung des Feststellungsinteresses erst in der Berufungsschrift ist nach dem Gesagten jedoch verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden, zumal eine Darlegung im erstinstanzlichen Verfahren ohne weiteres möglich gewesen wäre.9 Die Berufung ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.