Erst in der Berufungsschrift macht er geltend, im Falle einer Klagegutheissung würden konkrete Überbauungsstudien bis hin zu Bauprojekten ausgearbeitet, was erfahrungsgemäss mit hohen Kosten verbunden ist. Dies dürfte grundsätzlich für ein Feststellungsinteresse auch im Zivilprozessrecht genügen, besteht doch etwa im Bauverwaltungsrecht im Hinblick auf solche konkreten Planungsabsichten bzw. zur Beseitigung der Ungewissheit über die Rechtslage regelmässig ein Anspruch auf Erlass eines Vorentscheids, was einem Feststellungsentscheid entspricht.8