4 2013 genügendes Feststellungsinteresse bestehe, nicht, zumal dieses – auch im Hinblick auf die erforderliche Gewichtung der Bedeutung der geltend gemachten Ungewissheit für den Kläger – ein konkretes Projekt oder zumindest eine konkrete Planungsabsicht erfordert.7 Erst in der Berufungsschrift macht er geltend, im Falle einer Klagegutheissung würden konkrete Überbauungsstudien bis hin zu Bauprojekten ausgearbeitet, was erfahrungsgemäss mit hohen Kosten verbunden ist.