Der Kläger behauptet zwar allgemein, er sei in seinem Handeln unzumutbar eingeschränkt. Richtigzustellen ist dabei, dass entgegen der Auffassung des Klägers an einer Stelle nicht die Schenkungsauflage an sich ihn in seiner Entscheidungsfreiheit unzumutbar einschränken könnte, sondern höchstens der Umstand, dass er ohne die anbegehrte gerichtliche Feststellung im Ungewissen darüber ist, ob die Auflage bereits untergegangen ist oder nicht bzw. ob und wann sie allenfalls untergeht. Der Kläger substanziert die behauptete Einschränkung in der Klageschrift jedoch nirgends.