Ein aktuelles Interesse sei auch aus raumplanerischen Gründen gegeben (Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit Boden) bzw. wenn der Kanton eine grundsätzliche Planungsabsicht habe. c) Der Einzelrichterin ist darin zuzustimmen, dass der Kläger in der Klageschrift kein aktuelles Feststellungsinteresse im Sinn der Rechtsprechung dargetan hat. Der Kläger behauptet zwar allgemein, er sei in seinem Handeln unzumutbar eingeschränkt.