Falls das Gericht den Untergang der Schenkungsauflage feststellte, so würden die Arealnutzung überprüft und konkrete Studien bis hin zu Bauprojekten ausgearbeitet. Es sei richtig, dass noch kein konkretes Bauprojekt vorliege. Es wäre aber nicht gerechtfertigt, vom Kanton die Ausarbeitung eines konkreten Projekts zu verlangen, bevor auf eine Feststellungsklage eingetreten werde. Eine Planung sei mit wesentlichen finanziellen Aufwendungen verbunden. Ein aktuelles Interesse sei auch aus raumplanerischen Gründen gegeben (Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit Boden) bzw. wenn der Kanton eine grundsätzliche Planungsabsicht habe.