Es sei von grösster Wichtigkeit, die Gewissheit zu haben, frei über Nutzung dieses Areals verfügen zu können oder zumindest die zeitliche Geltung der Auflagen zu kennen. Der Kanton beabsichtige jedoch nicht, das Schlossgebäude Charlottenfels und das Schulgebäude anderen Zwecken zuzuführen. Diesen Standpunkt wiederholt der Kläger in seiner Berufungsschrift. Zusätzlich führt er aus, die künftige Nutzung müsse in der Gewissheit der Nutzungsmöglichkeiten ohne die Schenkungsauflage überprüft werden können. Falls das Gericht den Untergang der Schenkungsauflage feststellte, so würden die Arealnutzung überprüft und konkrete Studien bis hin zu Bauprojekten ausgearbeitet.