Der Kanton Schaffhausen begründete in der Klageschrift sein Feststellungsinteresse damit, er habe beim Schenkungsakt als Beschenkter anerkannt, dass jedermann, der an den Auflagen ein Interesse habe, deren Vollzug verlangen könne. Aufgrund des unbestimmten Kreises potenzieller Kläger bei einer Nutzungsänderung entgegen dem Willen des ursprünglichen Schenkers sowie der politischen Relevanz der Angelegenheit müsse es dem Kanton erlaubt sein, vorgängig den Ablauf der zulässigen Dauer für den Anspruch auf Vollziehung der Schenkungsauflagen klären zu lassen. Er werde durch die Auflagen in seinem wirtschaftlichen Handeln unzumutbar ein-