Der Kläger führe nämlich selbst an, dass er im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Nutzung des Charlottenfels-Areals klage und kein aktuelles Projekt bestehe, welches eine Nutzungsänderung erforderlich machte. Ferner werde auch kein aktueller Konflikt geltend gemacht, der ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Klärung der Rechtslage erkennen liesse. Auf die Klage sei deshalb nicht einzutreten. bb) Der Kanton Schaffhausen begründete in der Klageschrift sein Feststellungsinteresse damit, er habe beim Schenkungsakt als Beschenkter anerkannt, dass jedermann, der an den Auflagen ein Interesse habe, deren Vollzug verlangen könne.