Die Klage sei dann zulässig, wenn ein ausreichend dichtes Interesse an der urteilsmässigen Klärung der Rechtslage zwischen den Parteien in absehbarer Zeit bestehen werde. Vorliegend habe der Kläger zwar ein grundlegendes Interesse daran, den Ablauf der zulässigen Dauer der mit der Schenkung verbundenen Auflage feststellen zu lassen. Es handle sich aber nicht um ein aktuelles Feststellungsinteresse. Der Kläger führe nämlich selbst an, dass er im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Nutzung des Charlottenfels-Areals klage und kein aktuelles Projekt bestehe, welches eine Nutzungsänderung erforderlich machte.