Zudem müsse nach bundesgerichtlicher Praxis ein Interesse an der "sofortigen" Feststellung des streitigen Rechts bzw. Rechtsverhältnisses bestehen, womit gemeint sei, dass zwischen den Parteien ein aktueller Konflikt über Rechte oder Rechtsverhältnisse vorliegen müsse und der Kläger hinsichtlich einer möglichen späteren Leistungsklage ein Interesse an der Vorwegnahme der Feststellung und damit Streiterledigung habe. Die Klage sei dann zulässig, wenn ein ausreichend dichtes Interesse an der urteilsmässigen Klärung der Rechtslage zwischen den Parteien in absehbarer Zeit bestehen werde.