Die Einzelrichterin erwog in der angefochtenen Verfügung, eine Feststellungsklage habe nicht die Beurteilung allgemeiner, hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen zum Gegenstand. Vorausgesetzt sei ein Feststellungsinteresse. Zudem müsse nach bundesgerichtlicher Praxis ein Interesse an der "sofortigen" Feststellung des streitigen Rechts bzw. Rechtsverhältnisses bestehen, womit gemeint sei, dass zwischen den Parteien ein aktueller Konflikt über Rechte oder Rechtsverhältnisse vorliegen müsse und der Kläger hinsichtlich einer möglichen späteren Leistungsklage ein Interesse an der Vorwegnahme der Feststellung und damit Streiterledigung habe.