teien, welche bezüglich der in Frage stehenden Prozessvoraussetzung beweisbelastet ist. Der Richter ist nicht gehalten, über die Parteivorbringen hinaus nach zuständigkeitsbegründenden Sachverhalten zu fahnden. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, von der beweisbelasteten Partei zu verlangen, dass sie dem Gericht die zur Begründung ihres Feststellungsinteresses notwendigen Tatsachen vor Abschluss des Behauptungsverfahrens unterbreitet.6 b) aa) Die Einzelrichterin erwog in der angefochtenen Verfügung, eine Feststellungsklage habe nicht die Beurteilung allgemeiner, hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen zum Gegenstand.