Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruchs bestimmt. Der vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor er dazu bereit und in der Lage ist.5 bb) Das Feststellungsinteresse ist als Prozessvoraussetzung, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen. Ob ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht, ist in jedem Prozessstadium von Amts wegen zu prüfen. Das Gericht hat von Amts wegen unabhängig von den Parteivorbringen darüber zu wachen, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind.