a) Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO1). aa) Die Feststellungsklage zielt auf eine definitive gerichtliche Klärung einer ungewissen Rechtslage, ohne dass diese durch das Urteil selbst geändert würde.2 Das Feststellungsbegehren setzt ein hinreichendes Feststellungsinteresse voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann.