Der Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, erhob beim Kantonsgericht eine zivilrechtliche Klage, wonach festzustellen sei, dass der Anspruch auf Vollziehung der Schenkungsauflagen betreffend die Verwendung der 1925 durch die "Stiftung Heinrich Moser zur Charlottenfels" dem Kanton übertragenen Liegenschaft "Charlottenfels" untergegangen sei. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts behandelte die Feststellungsklage im vereinfachten Verfahren und trat auf die Klage mangels eines aktuellen Feststellungsinteresses nicht ein. Dagegen erhob der Kanton Schaffhausen Berufung ans Obergericht. Dieses wies die Berufung ab. Aus den Erwägungen: