EG ZGB sein kann und im Zivilprozessrecht eine Grundlage fehlt, um Dritte durch Publikation mit Rechtskraftwirkung ins Verfahren einzubeziehen (E. 2d). Allenfalls könnte auf dem Verwaltungsrechtsweg ein verbindlicher Entscheid über die weitere Verwendung des Stiftungsgrundstücks erzielt werden (E. 2e).