Das erforderliche aktuelle Feststellungsinteresse muss im erstinstanzlichen Verfahren substanziert werden; entsprechende Darlegungen können im Berufungsverfahren nicht mehr nachgereicht werden (E. 2c). Potentiell vorhandene Gegenparteien können nicht ins vorliegende Verfahren einbezogen werden, da der Regierungsrat als Vertreter des Beschenkten und Kläger im vorliegenden Verfahren nicht zugleich Vollzugskläger nach Art. 246 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 18 lit. b Ziff. 8 EG ZGB sein kann und im Zivilprozessrecht eine Grundlage fehlt, um Dritte durch Publikation mit Rechtskraftwirkung ins Verfahren einzubeziehen (E. 2d).