{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2012-8_2021-02-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9b0a1eab-f8e9-45b3-98cc-41cbf2278f01", "Checksum": "ed738e8e21f57a6bc6febb9917146b1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2012/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 10/2012/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.02.2021 (publié) 10/2012/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.02.2021 (pubblicato) 10/2012/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 88 und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 246 Abs. 2 OR; Art. 18 lit. b Ziff. 8 EG ZGB; Art. 2 VRG. | Feststellungsklage betreffend Untergang einer Schenkungsauflage"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:08", "Checksum": "d25e5a9b78c96c25a76fd29eea2d9e3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 10/2012/8\nRegeste:\nArt. 88 und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 246 Abs. 2 OR; Art. 18 lit. b Ziff. 8 EG ZGB; Art. 2 VRG. | Feststellungsklage betreffend Untergang einer Schenkungsauflage\n\nselbständigen Stiftung handelte – rechtswirksam allen Interessenten ein Vollzugsklagerecht eingeräumt worden sei, wie dies etwa auch bei begünstigenden Auflagen in erbrechtlichen Verfügungen angenommen wird.20 Potentielle\nGegenparteien im vorliegenden Verfahren könnte diesfalls ein weiter Kreis\nvon Personen sein, welche ein tatsächliches oder rechtliches Interesse am\nWeiterbestehen der Schenkungsauflagen haben.21 Anders als im Verwaltungs-\nverfahrensrecht22 und in zivilprozessualen Sondervorschriften23 besteht im allgemeinen Zivilprozessrecht jedoch keine Grundlage, Interessierten durch öffentliche Publikation einen Prozessbeitritt zu ermöglichen mit der Androhung\nder Verwirkung bzw. des Rechtsverlusts im Säumnisfall. Eine öffentliche Bekanntmachung von gerichtlichen Mitteilungen ist zwar auch in der Zivilprozessordnung vorgesehen,24 doch fehlt eine Grundlage, um damit den Prozessbeitritt einer unbestimmten Zahl betroffener Dritter mit Verwirkungsfolge\nim Säumnisfall zu erzwingen. Die entsprechenden Klagerechte interessierter\nPersonen blieben somit vorbehalten, weshalb eine Beseitigung der bestehenden Ungewissheit über die Weitergeltung der fraglichen Schenkungsauflagen\nauf dem Wege der vorliegenden Feststellungsklage jedenfalls nicht erreicht\nwerden kann.\ndd) Als zusätzliche Begründung, weshalb auf die Feststellungsklage\nnicht eingetreten werden kann, ergibt sich somit, dass es nicht möglich ist, an\nsich vorhandene potentielle Gegenparteien in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, womit die bestehende Ungewissheit über die Weitergeltung der\nfraglichen Schenkungsauflagen durch ein zivilrechtliches Feststellungsverfahren nicht beseitigt werden kann. Dementsprechend fehlt es auch an dieser\nprimären Voraussetzung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage.\ne) Immerhin ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Da es sich um eine unselbständige Stiftung handelt, welche bei einem öffentlichen Gemeinwesen\n(Kanton) errichtet wurde, kommt nicht die eigentliche Stiftungsaufsicht ge-\n\n20\nVgl. dazu Daniel Staehelin, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., Basel 2011,\nArt. 482 N. 25 ff., S. 134 f.\n21\nVgl. zur Legitimation zur Vollzugsklage i.S.v. Art. 482 ZGB auch Staehelin, Art. 482 N. 25,\nS. 134.\n22\nVgl. dazu namentlich Art. 7 Abs. 2 VRG und als Beispiel Art. 63 des Gesetzes über die\nRaumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 (SHR 700.100): Verwirkung des Rekursrechts, wenn innert der Auflagefrist\nkeine Einwendungen erhoben werden bzw. der baurechtliche Entscheid nicht verlangt wird.\n23\nVgl. z.B. Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom\n24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1) i.V.m. Art. 55 der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel vom 2. Dezember 1996 (Börsenverordnung, BEHV, SR 954.11).\n24\nArt. 141 ZPO.\n\n7\n2013\n\nmäss Art. 84 ZGB25 zum Tragen. Wohl aber kommen die Grundsätze des\nVerwaltungsrechts und der Verwaltungsaufsicht zur Anwendung.26 So würde\neine Aufgabe der Schenkungsauflagen eine Umwidmung des Vermögens der\nunselbständigen Stiftung vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen ermöglichen, wobei sich als zivilrechtliche Vorfrage aber die Frage der Weitergeltung\nbzw. des Untergangs der fraglichen Schenkungsauflagen stellen würde. Aus\ndiesem Grund ist anzunehmen, dass sich auf dem Verwaltungsweg – durch\nPublikation einer anfechtbaren Verfügung (eines Feststellungsentscheids im\nvoraus oder direkt des Umwidmungsentscheids) – ein verbindlicher Entscheid\nerzielen liesse, womit wohl auch das Risiko eines späteren abweichenden zivilrechtlichen Entscheids weitgehend entfiele.27\nf) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein aktuelles Feststellungsinteresse nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist\nund überdies eine Beseitigung der Ungewissheit durch einen zivilrechtlichen\nFeststellungsentscheid in der vorliegenden Konstellation nicht möglich ist,\nweshalb auf die Klage nicht eingetreten werden kann. Die Berufung erweist\nsich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.\n\n25\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).\n26\nVgl. dazu auch Riemer, Systematischer Teil, N. 444, S. 280 f., N. 453, S. 286 f.\n27\nVgl. zum Entscheid über Vorfragen aus einem anderen Rechtsgebiet Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 58 ff., S. 18 ff.\n\n8\n"}