{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2012-8_2021-02-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9b0a1eab-f8e9-45b3-98cc-41cbf2278f01", "Checksum": "ed738e8e21f57a6bc6febb9917146b1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2012/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 10/2012/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.02.2021 (publié) 10/2012/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.02.2021 (pubblicato) 10/2012/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 88 und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 246 Abs. 2 OR; Art. 18 lit. b Ziff. 8 EG ZGB; Art. 2 VRG. | Feststellungsklage betreffend Untergang einer Schenkungsauflage"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:08", "Checksum": "d25e5a9b78c96c25a76fd29eea2d9e3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 10/2012/8\nRegeste:\nArt. 88 und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 246 Abs. 2 OR; Art. 18 lit. b Ziff. 8 EG ZGB; Art. 2 VRG. | Feststellungsklage betreffend Untergang einer Schenkungsauflage\n\ngenügendes Feststellungsinteresse bestehe, nicht, zumal dieses – auch im Hinblick auf die erforderliche Gewichtung der Bedeutung der geltend gemachten\nUngewissheit für den Kläger – ein konkretes Projekt oder zumindest eine\nkonkrete Planungsabsicht erfordert.7 Erst in der Berufungsschrift macht er\ngeltend, im Falle einer Klagegutheissung würden konkrete Überbauungsstudien bis hin zu Bauprojekten ausgearbeitet, was erfahrungsgemäss mit hohen Kosten verbunden ist. Dies dürfte grundsätzlich für ein Feststellungsinteresse auch im Zivilprozessrecht genügen, besteht doch etwa im Bauverwaltungsrecht im Hinblick auf solche konkreten Planungsabsichten bzw.\nzur Beseitigung der Ungewissheit über die Rechtslage regelmässig ein Anspruch auf Erlass eines Vorentscheids, was einem Feststellungsentscheid entspricht.8 Eine substanzierte Darlegung des Feststellungsinteresses erst in der\nBerufungsschrift ist nach dem Gesagten jedoch verspätet und kann nicht mehr\nberücksichtigt werden, zumal eine Darlegung im erstinstanzlichen Verfahren\nohne weiteres möglich gewesen wäre.9 Die Berufung ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.\nd) Selbst wenn die neuen Ausführungen zur Aktualität des Feststellungsinteresses in der Berufungsschrift noch berücksichtigt werden könnten, würde\ndies jedoch nicht zu einem anderen Entscheid führen, da ein Eintreten auf das\nFeststellungsbegehren des Klägers noch aus einem weiteren Grund nicht\nmöglich ist. Wie in E. 2a dargelegt, erfordert das Eintreten auf ein Feststellungsbegehren auch, dass die rechtliche Ungewissheit durch die Feststellung beseitigt werden kann. Letzteres aber ist im vorliegenden Fall nicht\nmöglich, was die folgenden Erwägungen zeigen und von Amts wegen zu berücksichtigen ist: 10\naa) Materielle Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildet der Schenkungsakt vom 20. Juli 1925, mit welchem die \"Stiftung Heinrich Moser zu\nCharlottenfels\" dem Kanton Schaffhausen die Liegenschaft Charlottenfels in\nNeuhausen am Rheinfall übertrug. Bei diesem Schenkungsakt handelte es\nsich nicht um eine gewöhnliche Schenkung durch Schenkungsvertrag i.S.v.\nArt. 239 ff. OR11, sondern – wie sich sowohl aus dem seinerzeitigen chronologischen Ablauf als auch aus den Hinweisen im Schenkungsvertrag von\n\n7\nVgl. dazu oben E. 2a/aa.\n8\nVgl. dazu Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern\n2008, S. 339 f.\n9\nVgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO ...\n10\nVgl. dazu oben E. 2a/bb.\n11\nSchweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR, SR 220).\n\n5\n2013\n\n1925 ergibt – um die Errichtung einer unselbständigen Stiftung12 durch die\nfrühere selbständige Stiftung, welche später – wie bereits früher vom Stifter\nintendiert13 – aufgehoben wurde, was heute wohl unzulässig wäre.14\nbb) Geht man trotz dieser Vorgeschichte davon aus, es handle sich um\neine gewöhnliche Schenkung mit Auflagen, könnte nach der Aufhebung der\nStiftung als seinerzeitigen Schenkerin nur die zuständige Behörde nach\nArt. 246 Abs. 2 OR, nicht aber allfällige durch die Auflagen begünstigte Personen die Vollziehung der Auflagen – nötigenfalls durch Vollzugsklage beim\nzuständigen Gericht – verlangen, soweit diese im öffentlichen Interesse\nliegt.15 Zuständige Behörde gemäss dieser Bestimmung ist im Kanton Schaffhausen der Regierungsrat als Gesamtbehörde, soweit die Auflagen im öffentlichen Interesse des Kantons oder mehrerer Gemeinden liegen, wie dies vorliegend der Fall ist.16 Der Regierungsrat ist im vorliegenden Fall aber zugleich\nVertreter des beschenkten Kantons bzw. des Klägers, weshalb er als möglicher Vollzugskläger und Gegenpartei in diesem Verfahren ausser Betracht\nfällt.17 Eine Ersatzregelung für den ausfallenden Regierungsrat besteht nur für\nden Katastrophen- und Kriegsfall.18 Ein Übergang des Klagerechts nach\nArt. 246 Abs. 2 OR an den Kantonsrat als Aufsichtsbehörde gegenüber der\nExekutive19 wäre wenig sinnvoll und bedürfte wohl ebenfalls einer vorgängigen ausdrücklichen Regelung. Es steht somit im heutigen Zeitpunkt keine unbefangene Gegenpartei i.S.v. Art. 246 Abs. 2 OR zur Verfügung.\ncc) Da im Schenkungsvertrag von 1925 jedem Interessierten ein Vollzugsanspruch eingeräumt wurde, stellt sich die Frage, ob damit – weil es sich\nnicht um eine gewöhnliche Schenkung, sondern um die Schaffung einer un-\n\n12\nVgl. zum Begriff der unselbständigen Stiftung und zur Errichtung einer solchen durch Schenkungsvertrag Hans Michael Riemer, Berner Kommentar zum ZGB, Band I/3, Die Stiftungen,\nBern 1975, Systematischer Teil, N. 418 ff., S. 264 ff., insbesondere N. 421 ff., S. 268 ff.\n13\nUrkunde über den Stiftungsakt vom 1909, S. 3.\n14\nVgl. dazu Riemer, Art. 88/89 N. 73, S. 698.\n15\nVgl. dazu Nedim Peter Vogt, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. A., Basel 2007,\nArt. 246 N. 6b/c, S. 1322 m.w.H.\n16\nVgl. dazu Art. 18 lit. b Ziff. 8 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100).\n17\nVgl. auch die Ausstandsbestimmungen von Art. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in\nVerwaltungssachen vom 21. September 1971 (VRG, SHR 172.200), insbesondere Art. 2\nAbs. 1 lit. a und lit. e VRG.\n18\nArt. 15 Abs. 2 des Gesetzes über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen\nEreignissen vom 26. Juni 1995 (Katastrophen- und Nothilfegesetz, SHR 500.100).\n19\nVgl. Art. 55 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV,\nSHR 101.000).\n\n6\n2013\n\n"}