{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2012-8_2021-02-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9b0a1eab-f8e9-45b3-98cc-41cbf2278f01", "Checksum": "ed738e8e21f57a6bc6febb9917146b1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2012/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 10/2012/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.02.2021 (publié) 10/2012/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.02.2021 (pubblicato) 10/2012/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 88 und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 246 Abs. 2 OR; Art. 18 lit. b Ziff. 8 EG ZGB; Art. 2 VRG. | Feststellungsklage betreffend Untergang einer Schenkungsauflage"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:08", "Checksum": "d25e5a9b78c96c25a76fd29eea2d9e3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 10/2012/8\nRegeste:\nArt. 88 und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 246 Abs. 2 OR; Art. 18 lit. b Ziff. 8 EG ZGB; Art. 2 VRG. | Feststellungsklage betreffend Untergang einer Schenkungsauflage\n\nteien, welche bezüglich der in Frage stehenden Prozessvoraussetzung beweisbelastet ist. Der Richter ist nicht gehalten, über die Parteivorbringen hinaus\nnach zuständigkeitsbegründenden Sachverhalten zu fahnden. Es ist deshalb\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, von der beweisbelasteten Partei zu\nverlangen, dass sie dem Gericht die zur Begründung ihres Feststellungsinteresses notwendigen Tatsachen vor Abschluss des Behauptungsverfahrens\nunterbreitet.6\nb) aa) Die Einzelrichterin erwog in der angefochtenen Verfügung, eine\nFeststellungsklage habe nicht die Beurteilung allgemeiner, hypothetischer\noder abstrakter Rechtsfragen zum Gegenstand. Vorausgesetzt sei ein Feststellungsinteresse. Zudem müsse nach bundesgerichtlicher Praxis ein Interesse an der \"sofortigen\" Feststellung des streitigen Rechts bzw. Rechtsverhältnisses bestehen, womit gemeint sei, dass zwischen den Parteien ein aktueller Konflikt über Rechte oder Rechtsverhältnisse vorliegen müsse und der\nKläger hinsichtlich einer möglichen späteren Leistungsklage ein Interesse an\nder Vorwegnahme der Feststellung und damit Streiterledigung habe. Die Klage sei dann zulässig, wenn ein ausreichend dichtes Interesse an der urteilsmässigen Klärung der Rechtslage zwischen den Parteien in absehbarer Zeit\nbestehen werde.\nVorliegend habe der Kläger zwar ein grundlegendes Interesse daran, den\nAblauf der zulässigen Dauer der mit der Schenkung verbundenen Auflage\nfeststellen zu lassen. Es handle sich aber nicht um ein aktuelles Feststellungsinteresse. Der Kläger führe nämlich selbst an, dass er im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Nutzung des Charlottenfels-Areals klage und kein\naktuelles Projekt bestehe, welches eine Nutzungsänderung erforderlich machte. Ferner werde auch kein aktueller Konflikt geltend gemacht, der ein\nschutzwürdiges Interesse des Klägers an der Klärung der Rechtslage erkennen\nliesse. Auf die Klage sei deshalb nicht einzutreten.\nbb) Der Kanton Schaffhausen begründete in der Klageschrift sein Feststellungsinteresse damit, er habe beim Schenkungsakt als Beschenkter anerkannt, dass jedermann, der an den Auflagen ein Interesse habe, deren Vollzug verlangen könne. Aufgrund des unbestimmten Kreises potenzieller Kläger bei einer Nutzungsänderung entgegen dem Willen des ursprünglichen\nSchenkers sowie der politischen Relevanz der Angelegenheit müsse es dem\nKanton erlaubt sein, vorgängig den Ablauf der zulässigen Dauer für den Anspruch auf Vollziehung der Schenkungsauflagen klären zu lassen. Er werde\ndurch die Auflagen in seinem wirtschaftlichen Handeln unzumutbar ein-\n\n6\nBGer 4P.239/2005 vom 21. November 2005, E. 4.1 und 4.3.\n\n3\n2013\n\ngeschränkt. Er sei darauf angewiesen, dass er nunmehr über die geschenkten\nGrundstücke frei verfügen könne. Das Areal Charlottenfels sei eines der letzten grösseren unüberbauten Gebiete zwischen den Gemeinden Neuhausen am\nRheinfall und Schaffhausen. Entsprechend sei im Sinn einer \"vorausschauenden Planung und im Interesse der inneren Verdichtung\" die aktuelle und zukünftige Nutzung des Areals zu überprüfen. Es sei von grösster Wichtigkeit,\ndie Gewissheit zu haben, frei über Nutzung dieses Areals verfügen zu können\noder zumindest die zeitliche Geltung der Auflagen zu kennen. Der Kanton\nbeabsichtige jedoch nicht, das Schlossgebäude Charlottenfels und das Schulgebäude anderen Zwecken zuzuführen.\nDiesen Standpunkt wiederholt der Kläger in seiner Berufungsschrift. Zusätzlich führt er aus, die künftige Nutzung müsse in der Gewissheit der Nutzungsmöglichkeiten ohne die Schenkungsauflage überprüft werden können.\nFalls das Gericht den Untergang der Schenkungsauflage feststellte, so würden\ndie Arealnutzung überprüft und konkrete Studien bis hin zu Bauprojekten\nausgearbeitet. Es sei richtig, dass noch kein konkretes Bauprojekt vorliege. Es\nwäre aber nicht gerechtfertigt, vom Kanton die Ausarbeitung eines konkreten\nProjekts zu verlangen, bevor auf eine Feststellungsklage eingetreten werde.\nEine Planung sei mit wesentlichen finanziellen Aufwendungen verbunden.\nEin aktuelles Interesse sei auch aus raumplanerischen Gründen gegeben\n(Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit Boden) bzw. wenn der Kanton\neine grundsätzliche Planungsabsicht habe.\nc) Der Einzelrichterin ist darin zuzustimmen, dass der Kläger in der\nKlageschrift kein aktuelles Feststellungsinteresse im Sinn der Rechtsprechung\ndargetan hat. Der Kläger behauptet zwar allgemein, er sei in seinem Handeln\nunzumutbar eingeschränkt. Richtigzustellen ist dabei, dass entgegen der Auffassung des Klägers an einer Stelle nicht die Schenkungsauflage an sich ihn in\nseiner Entscheidungsfreiheit unzumutbar einschränken könnte, sondern\nhöchstens der Umstand, dass er ohne die anbegehrte gerichtliche Feststellung\nim Ungewissen darüber ist, ob die Auflage bereits untergegangen ist oder\nnicht bzw. ob und wann sie allenfalls untergeht. Der Kläger substanziert die\nbehauptete Einschränkung in der Klageschrift jedoch nirgends. Er führt lediglich aus, im Sinne einer vorausschauenden Planung und im Interesse der inneren Verdichtung sei die aktuelle und zukünftige Nutzung des fraglichen\nAreals periodisch zu überprüfen; in diesem Zusammenhang sei es von grosser\nWichtigkeit für den Kanton, die Gewissheit zu haben, frei über die Nutzung\ndieses Areals verfügen zu können oder zumindest die zeitliche Geltung der\nSchenkungsauflage zu kennen. Eine solche allgemeine Fragestellung genügt\njedoch namentlich im Hinblick auf die vom Gericht zu prüfende Frage, ob ein\n\n4\n2013\n\n"}