{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2012-8_2021-02-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9b0a1eab-f8e9-45b3-98cc-41cbf2278f01", "Checksum": "ed738e8e21f57a6bc6febb9917146b1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2012/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 10/2012/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.02.2021 (publié) 10/2012/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.02.2021 (pubblicato) 10/2012/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 88 und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 246 Abs. 2 OR; Art. 18 lit. b Ziff. 8 EG ZGB; Art. 2 VRG. | Feststellungsklage betreffend Untergang einer Schenkungsauflage"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:08", "Checksum": "d25e5a9b78c96c25a76fd29eea2d9e3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 03.02.2021 (publiziert) 10/2012/8\nRegeste:\nArt. 88 und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 246 Abs. 2 OR; Art. 18 lit. b Ziff. 8 EG ZGB; Art. 2 VRG. | Feststellungsklage betreffend Untergang einer Schenkungsauflage\n\n 2013\n\nArt. 88 und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 246 Abs. 2 OR; Art. 18 lit. b Ziff. 8\nEG ZGB; Art. 2 VRG. Feststellungsklage betreffend Untergang einer\nSchenkungsauflage (OGE 10/2012/8 vom 14. Mai 2013)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nDas erforderliche aktuelle Feststellungsinteresse muss im erstinstanzlichen Verfahren substanziert werden; entsprechende Darlegungen können im\nBerufungsverfahren nicht mehr nachgereicht werden (E. 2c).\nPotentiell vorhandene Gegenparteien können nicht ins vorliegende Verfahren einbezogen werden, da der Regierungsrat als Vertreter des Beschenkten und Kläger im vorliegenden Verfahren nicht zugleich Vollzugskläger nach\nArt. 246 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 18 lit. b Ziff. 8 EG ZGB sein kann und im Zivilprozessrecht eine Grundlage fehlt, um Dritte durch Publikation mit Rechtskraftwirkung ins Verfahren einzubeziehen (E. 2d).\nAllenfalls könnte auf dem Verwaltungsrechtsweg ein verbindlicher Entscheid über die weitere Verwendung des Stiftungsgrundstücks erzielt werden\n(E. 2e).\n\nDer Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, erhob\nbeim Kantonsgericht eine zivilrechtliche Klage, wonach festzustellen sei, dass\nder Anspruch auf Vollziehung der Schenkungsauflagen betreffend die Verwendung der 1925 durch die \"Stiftung Heinrich Moser zur Charlottenfels\"\ndem Kanton übertragenen Liegenschaft \"Charlottenfels\" untergegangen sei.\nDie Einzelrichterin des Kantonsgerichts behandelte die Feststellungsklage im\nvereinfachten Verfahren und trat auf die Klage mangels eines aktuellen Feststellungsinteresses nicht ein. Dagegen erhob der Kanton Schaffhausen Berufung ans Obergericht. Dieses wies die Berufung ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Strittig ist die Frage, ob der Kläger ein genügendes Interesse daran\nhat feststellen zu lassen, dass die Schenkungsauflage untergegangen ist.\n\n1\n2013\n\na) Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO1).\naa) Die Feststellungsklage zielt auf eine definitive gerichtliche Klärung\neiner ungewissen Rechtslage, ohne dass diese durch das Urteil selbst geändert\nwürde.2 Das Feststellungsbegehren setzt ein hinreichendes Feststellungsinteresse voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein\nerhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein\nbraucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien\nungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann.3 Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist\nvielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf,\nweil sie ihn in seiner (wirtschaftlichen) Bewegungs- bzw. Entscheidfreiheit\nbehindert, etwa wenn er Rückstellungen bilden oder Investitionen zurückhalten muss.4 Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auch\nauf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung\nklagt, dass eine Forderung nicht besteht, zwingt damit den beklagten Gläubiger zu vorzeitiger Prozessführung. Damit wird die Regel durchbrochen, dass\ngrundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt für die\nGeltendmachung eines Anspruchs bestimmt. Der vorzeitige Prozess kann den\nGläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor\ner dazu bereit und in der Lage ist.5\nbb) Das Feststellungsinteresse ist als Prozessvoraussetzung, soweit es\nden Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen. Ob ein hinreichendes\nFeststellungsinteresse besteht, ist in jedem Prozessstadium von Amts wegen\nzu prüfen. Das Gericht hat von Amts wegen unabhängig von den Parteivorbringen darüber zu wachen, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben\nsind. Dagegen ist die Beschaffung des Tatsachenmaterials Aufgabe der Par-\n\n1\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO,\nSR 272).\n2\nDaniel Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 88 N. 1, S. 540.\n3\nBGE 133 III 287 E. 3.5.\n4\nBGE 135 III 380 E. 2.2; Füllemann, Art. 88 N. 9, S. 543 f., und N. 17, S. 548; Hans Schmid,\nNegative Feststellungklagen, AJP 2002, S. 777; Paul Oberhammer, Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 88 N. 15, S. 516.\n5\nBGE 131 III 325 E. 3.5; Schmid, S. 777.\n\n2\n2013\n\n"}