verhalt erforschen muss und nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, so muss es bis zum Urteilszeitpunkt alles berücksichtigen, was ihm das Kindeswohl betreffend zur Kenntnis gelangt.4 Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime gebieten deshalb in Kindsbelangen auch ein uneingeschränktes Novenrecht vor zweiter Instanz bis zum Urteilszeitpunkt. Dasselbe gilt für neue Anträge gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel (vgl. Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). 4 Vgl. auch Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003, Bericht S. 140 f. zu Art. 297 des Entwurfes. 2