317 Abs. 1 ZPO). Bei Kinderbelangen kommen jedoch in allen familienrechtlichen Verfahren der uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialgrundsatz zur Anwendung. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen im Sinne des Kindeswohls zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Zur Frage der Auswirkung der Offizialmaxime auf das Novenrecht hat sich die Lehre bisher nicht geäussert. Wenn das Gericht aber zum Wohl des Kindes den Sach-