317 Abs. 1 ZPO auch für Verfahren mit Untersuchungsmaxime gilt. Das Bundesgericht hat in seiner neuesten Rechtsprechung gestützt auf den klaren Willen des Gesetzgebers jedoch erkannt, dass die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehene Beschränkung des Novenrechts auch in Verfahren anwendbar ist, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.3 Es sind daher im Berufungsverfahren nur noch Noven zu berücksichtigen, welche ohne Verzug vorgebracht werden und welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).