Ein uneingeschränktes Novenrecht würde dies in Frage stellen. Auch kann der Untersuchungsgrundsatz nicht zum Zweck haben, das Versäumte in der zweiten Instanz nachzuholen und so den Instanzenzug zu verkürzen. Als Auslegungsergebnis kann somit festgehalten werden, dass die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehene Beschränkung des Novenrechts auch in Verfahren zu gelten hat, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Auch das Bundesgericht hat in einem neuesten zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid in diesem Sinn festgehalten: