229 Abs. 3 ZPO sieht für erstinstanzliche Verfahren mit Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen ein uneingeschränktes Novenrecht bis zur Urteilsberatung vor, während für das Berufungsverfahren eine entsprechende Regelung fehlt. Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind klar. Verfahren mit Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen werden zum Teil als vereinfachte (Art. 247 Abs. 2 ZPO) und summarische Verfahren (Art. 255 und Art. 272 ZPO) geführt. Ein wichtiges Ziel beider Verfahren ist es, das Verfahren zu beschleunigen.15 Ein uneingeschränktes Novenrecht würde dies in Frage stellen.