Unterstützt wurde der Minderheitsantrag auch von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf, mit dem Argument, dass ein unbeschränktes Novenrecht vor der oberen Instanz das erstinstanzliche Verfahren entwerten und unsorgfältiges Prozessieren belohnen würde. Äusserst knapp, mit 85 zu 83 Stimmen, setzte sich im Rat schliesslich der Minderheitsantrag durch.14 Auch die historische Auslegung steht somit klar einer sinngemässen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren entgegen. Zum gleichen Ergebnis führt die Gesetzessystematik. Art. 229 Abs. 3