Dies geschah mit Blick auf den im Verfahren betreffend Kinderbelange geltenden Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, wonach der Sachverhalt nicht nur ermittelt wird, sondern auch erforscht.10 Der bundesrätliche Entwurf der ZPO sah schliesslich einen Verweis auf das erstinstanzliche Novenrecht vor (Art. 314 Abs. 1 EZPO11). Die Parteien können bis und mit den ersten Parteivorträgen neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen (Art. 225 Abs. 1 EZPO). Danach werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach den ersten Parteivorträgen entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven; Abs. 2 lit.