Die Berücksichtigung der Materialien führt zum gleichen Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Materialien, gerade bei jüngeren Gesetzen, ein wichtiges Erkenntnismittel dar, von dem im Rahmen der Auslegung Gebrauch zu machen ist.8 Im Vorentwurf der Expertenkommission sah der damalige Art. 297 Abs. 1 mit Verweis auf den damaligen Art. 215 Abs. 2 im Berufungsverfahren ein eingeschränktes Novenrecht vor.9 Neue Tatsachen und Beweismittel sollten nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort vorgebracht werden und ihr Vorbringen auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vorher möglich war oder sie durch Ausübung des gerichtlichen Fragerechts veranlasst wurden.