in Fällen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen das eingeschränkte Novenrecht gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO,5 während ein anderer Teil der Lehre Noven in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO zulassen will.6 Die Gesetzesauslegung hat zu beantworten, ob Art. 317 Abs. 1 ZPO auch in Verfahren mit geltendem Untersuchungsgrundsatz anwendbar ist.7 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 317 Abs. 1 ZPO findet das eingeschränkte Novenrecht auf alle Berufungsverfahren Anwendung. Eine Ausnahme für Verfahren mit geltendem Untersuchungsgrundsatz sieht Art. 317 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu Art. 229 Abs. 3 ZPO nicht vor. Die Berücksichtigung der Materialien führt zum gleichen Ergebnis.