So hat die II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts festgehalten, dass neue Behauptungen im Berufungsverfahren unbeschränkt zulässig sind, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist.2 Die I. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts hat hingegen unlängst ihre Praxis bestätigt, dass die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehene Beschränkung des Novenrechts auch in Verfahren gilt, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.3 In gleicher Weise hat sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft ausgesprochen.4 Die Lehre ist in dieser Frage ebenfalls gespalten. Ein Teil der Lehre befürwortet